Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des StAG werden u.a. ein neuer Einbürgerungsanspruch für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen sowie ein neues umfassendes zehnjähriges Erklärungsrecht zur Wiedergutmachung früherer geschlechterdiskriminierender Regelungen eingefügt.
Kinder eines deutschen Elternteils, die in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, können die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Abgabe einer einfachen Erklärung erhalten.
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene:
Hier finden Sie weitere Informationen zum Vierten Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz (4. StAGÄndG ): https://www.bva.bund.de/…/Meldung_Gesetzesaenderung.html
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt.
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter)
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Vierten Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz (4. StAGÄndG ): https://www.bva.bund.de/…/Meldung_Gesetzesaenderung.html
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt.